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AutorenbildThymian & Partner

Lineare AfA: Satz zum 01. Januar von zwei auf drei Prozent erhöht

In Deutschland können Sanierungskosten von Immobilien steuerlich abgeschrieben werden, wenn die Immobilien vermietet oder gewerblich genutzt wird. Die Abschreibung erfolgt über einen bestimmten Zeitraum und mindert dadurch die Steuerlast des Eigentümers.


Die Sanierungskosten können entweder als Erhaltungsaufwand oder als anschaffungsnahe Herstellungskosten behandelt werden. Bei Erhaltungsaufwand können die Kosten direkt in dem Jahr, in dem sie angefallen sind, in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei anschaffungsnahen Herstellungskosten werden die Kosten auf mehrere Jahre verteilt und über die AfA (Absetzung für Abnutzung) abgeschrieben.


Die AfA erfolgt über einen Zeitraum von 50 Jahren, wobei die Abschreibung jährlich 2% beträgt. Zum 01. Januar 2023 wird der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden von zwei auf drei Prozent angehoben. Dies gilt für Wohngebäude, die nach dem 1. Januar 2023 fertiggestellt werden.


Es ist auch möglich, eine Sonderabschreibung in Anspruch zu nehmen. Hierbei können in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Sanierungsarbeiten jeweils bis zu 9% der Sanierungskosten als Sonderabschreibung geltend gemacht werden. Dies betrifft Denkmäler.

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